Individuelle Netzentgelte
Nachfolgend finden Sie für das Netzgebiet der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG Informationen zum § 19 Abs. 2 StromNEV sowie dem § 19 Abs. 3 StromNEV.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdatenoder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG hat nach den Vorgaben der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der zuständigen Regulierungsbehörde rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist die Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und ein Stromverbrauch von über 10 GWh erreicht wird.
Die mit dem Letztverbraucher zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV unterliegt seit 2014 der Anzeigepflicht des Letztverbrauchers gegenüber der BNetzA, und erlangt erst nach fristgerechtem und vollständigem Eingang der relevanten Unterlagen bei der BNetzA rückwirkend zum 01.01. des beantragten Jahres seine Wirksamkeit.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.