Netzengpässe
Netzengpässe – Übertragungsrichtung – prognostizierte Dauer § 15 Abs. 5 und Abs. 4 StromNZV
Gemäß § 15 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet.
Im Netzgebiet der Stromversorgung Pfaffenhofen GmbH & Co. KG bestehen keine Engpässe, die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen.
Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungsanforderungen ausreichend dimensioniert.